Wann darüber hinaus vom Grundsatz zusätzlich abgewichen werden kann, lässt das Gesetz offen. Angesichts des Bestimmungszwecks ist ein Abweichen aber immer dann angezeigt, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung beziehungsweise das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der für die stipendienrechtliche Bemessung massgebenden Personen wiedergeben, wobei geringfügige Einkommens- und Vermögensänderungen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu berücksichtigen sind. 2.2.2