Die Wendung "in der Regel" stellt klar, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Davon abgewichen werden muss immer dann, wenn nur eine Ermessenseinschätzung vorliegt oder eine rechtskräftige Steuereinschätzung vollständig fehlt (§ 21 Abs. 3 StipG). Wann darüber hinaus vom Grundsatz zusätzlich abgewichen werden kann, lässt das Gesetz offen.