2.2.1 Der Grundsatz von § 21 Absatz 1 StipG, wonach bei der stipendienrechtlichen Feststellung der finanziellen Verhältnisse vom steuerbaren Einkommen und Vermögen ausgegangen wird, basiert auf der Annahme, dass damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse realistisch, ohne grossen administrativen Aufwand für die Bemessungsbehörde festgestellt werden können (vgl. Botschaft B 129 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz] vom 14. Mai 2002, in Verhandlungen des Grossen Rates 2002, S. 1036). Die Wendung "in der Regel" stellt klar, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.