Diese Doppelberücksichtigung erfolge jedoch nur solange, bis die gesuchstellende Person mündig werde (vgl. Interne Weisung vom 1. August 2005 zu § 21 Abs. 1 StipG, S. 18). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin schon vor der Gesuchseinreichung das Mündigkeitsalter erreicht, weshalb die Vorinstanz in Anwendung der sich selbst auferlegten Weisung keine Doppelberücksichtigung hätte vornehmen dürfen. Eine Doppelberücksichtigung kommt aber auch aus anderen Gründen nicht in Betracht, und die bisherige Praxis der Vorinstanz ist anzupassen, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person mündig ist oder nicht.