Sie hat damit die Waisenrente bei der Ausbildungsbeitragsberechnung doppelt berücksichtigt, nämlich als Eigenleistung der Beschwerdeführerin und als Fremdleistung der Mutter. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Vorgehen auf eine interne Weisung zu § 21 Absatz 1 StipG, gemäss welcher diese Doppelberücksichtigung mangels gesetzlicher Ausnahme- beziehungsweise anders lautender Regelung (wie in § 13 Abs. 3 StipV) bewusst in Kauf genommen wird. Diese Doppelberücksichtigung erfolge jedoch nur solange, bis die gesuchstellende Person mündig werde (vgl. Interne Weisung vom 1. August 2005 zu § 21 Abs. 1 StipG, S. 18).