Das steuerbare Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin beträgt laut der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (Steuerperiode 2006) Fr. 29415.-. In diesem Betrag ist nach Auskunft des zuständigen Steueramtes die damalige jährliche Waisenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 11863.- enthalten. Die Vorinstanz übernahm zur Berechnung des Elternbeitrags das gesamte steuerbare Einkommen von Fr. 29415.-. Sie hat damit die Waisenrente bei der Ausbildungsbeitragsberechnung doppelt berücksichtigt, nämlich als Eigenleistung der Beschwerdeführerin und als Fremdleistung der Mutter.