Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit einen Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von netto Fr. 12624.- besitzt. Im angefochtenen Entscheid vom 12. Dezember 2007 wie auch im Neuentscheid vom 25. Januar 2008 setzte die Vorinstanz die Hälfte dieser Rente (Fr. 6312.-) als jährlich anrechenbare Eigenleistung fest. Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. 2.2 Das steuerbare Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin beträgt laut der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung (Steuerperiode 2006) Fr. 29415.-.