Unterhaltsbeiträge oder Leistungen aufgrund einer Waisenrente, auf welche die gesuchstellende Person einen eigenen Anspruch besitzt, werden ebenfalls zur Hälfte angerechnet (§ 11 Abs. 3 StipV). Was die Berechnung des Elternbeitrags als zu berücksichtigende Fremdleistung betrifft, ist dagegen vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der Eltern auszugehen (vgl. §§ 13 und 14 StipV). 2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit einen Anspruch auf eine jährliche Waisenrente von netto Fr. 12624.- besitzt.