Die Grundsätze für die Feststellung der Einkommensverhältnisse werden nach § 21 Absatz 5 StipG vom Regierungsrat bestimmt. Gestützt auf diese Kompetenznorm hat der Regierungsrat in § 11 Absatz 1 der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) festgelegt, dass bei der Bemessung der Eigenleistungen der gesuchstellenden Person - in Abkehr vom Regelfall - nicht deren steuerbares Einkommen, sondern die Hälfte ihres effektiven Nettoerwerbs- oder Nettoersatzeinkommens herangezogen wird. Unterhaltsbeiträge oder Leistungen aufgrund einer Waisenrente, auf welche die gesuchstellende Person einen eigenen Anspruch besitzt, werden ebenfalls zur Hälfte angerechnet (§ 11 Abs. 3 StipV).