| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Bei der Abklärung, ob ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht, sind gestützt auf § 21 Absatz 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 (StipG) die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels stipendienrechtlicher Bemessung festzustellen, wobei in der Regel vom steuerbaren Einkommen und vom steuerbaren Vermögen der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung auszugehen ist. Die Grundsätze für die Feststellung der Einkommensverhältnisse werden nach § 21 Absatz 5 StipG vom Regierungsrat bestimmt.