{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2008-11_2008-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3789", "Checksum": "553a456ee46e420313ee744e2f08f200"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2008 11", "2008 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 09.04.2008 BKD 2008 11 (2008 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Anrechnung von Waisenrenten. § 21 Absatz 1 StipG; § 13 Absatz 3 StipV. Waisenrenten sind im Rahmen der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der gesuchstellenden Person anzurechnen. | § 21 Abs. 1 StipG; § 13 Abs. 3 StipV | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:22", "Checksum": "6b9ca34fe13ce9c141ea90984410c8b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 09.04.2008 BKD 2008 11 (2008 III Nr. 11)\nRegeste:\nAusbildungsbeiträge. Anrechnung von Waisenrenten. § 21 Absatz 1 StipG; § 13 Absatz 3 StipV. Waisenrenten sind im Rahmen der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der gesuchstellenden Person anzurechnen. | § 21 Abs. 1 StipG; § 13 Abs. 3 StipV | Stipendien\n\n der Eltern (bzw. eines Elternteils) neben ihrem Einkommen und Vermögen auch solches der gesuchstellenden Person, ist dieses für die stipendienrechtliche Bemessung auszuklammern beziehungsweise bei der gesuchstellenden Person nach den dafür geltenden Regeln zu berücksichtigen. 2.2.3 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass Leistungen an eine gesuchstellende Person aufgrund eines Waisenrentenanspruchs, die steuerrechtlich zum Einkommen der Eltern (oder eines Elternteils) zählen, bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge stets als Eigenleistung der gesuchstellenden Person und als Fremdleistung der Eltern einfliessen müssten, also doppelt zu berücksichtigen seien. Etwas anderes gelte nur für Alimente (Unterhaltsansprüche des Kindes), was sich aus § 13 Absatz 3 StipV ergebe. Weil diese Bestimmung nur die Alimente ausdrücklich erwähne, sei für andere Einkünfte der gesuchstellenden Person (wie z.B. Waisenrentenleistungen) ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers anzunehmen. 2.2.4 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen macht § 13 Absatz 3 StipV keine Aussage darüber, ob das steuerbare Einkommen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge um die Alimentenleistungen an das unmündige Kind zu reduzieren ist, sondern klärt, dass bei geschiedenen oder gerichtlich getrennt lebenden Eltern die bereits in § 21 Absatz 1 StipG aufgestellte Grundregel nur für den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge gilt, solange eine Leistungspflicht für Alimente besteht. Selbst wenn in § 13 Absatz 3 StipV, wie von der Vorinstanz praktiziert, eine Abzugsregel erblickt werden könnte, ergäbe sich im Übrigen daraus der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht, dass der Gesetzgeber zu anderen Einkünften der gesuchstellenden Person qualifiziert geschwiegen habe. Die einzige konkrete Aussage zu einer Doppelberücksichtigung von Einkünften macht die Stipendiengesetzgebung in § 13 Absatz 2 StipV. Gemäss dieser Bestimmung sind Kinder- oder Ausbildungszulagen für die gesuchstellende Person (die im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind und via Elternbeitrag bei der Ausbildungsbeitragsbemessung als Fremdleistung bereits berücksichtigt werden) als Eigenleistung voll anzurechnen. Die ausdrückliche Beschränkung auf Kinder- und Ausbildungszulagen und der Sinn von § 21 Absatz 1 StipG (vgl. dazu oben E. 2.2.1) lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Stipendienrecht vom Grundsatz ausgeht, Einkommen und Vermögen nicht doppelt zu berücksichtigen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass beim steuerbaren Einkommen der Mutter die Waisenrente der Beschwerdeführerin abzuziehen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 17552.- zu reduzieren ist. (Bildungs- und Kulturdepartement, 9. April 2008) |"}