In diesem Sinn ist die Berechnung der Vorinstanz anzupassen. Diese Anpassung führt für sich allein noch nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer ein Ausbildungsbeitrag zugesprochen werden könnte. Zwar wird der bisherige Überschuss des Beschwerdeführers neu zu einem Fehlbetrag von Fr. 190.-. Damit ist der minimale Fehlbetrag von Fr. 500.- pro Jahr aber noch nicht erreicht, weshalb gestützt auf § 6 Absatz 5 StipV kein Ausbildungsbeitrag gewährt wird. (Bildungs- und Kulturdepartement, 15. Februar 2008) |