Die neue berufliche Grundausbildung zum Coiffeur begann er Mitte August 2007. In der dazwischen liegenden Zeit war es dem Beschwerdeführer somit theoretisch möglich, während sieben Jahren erwerbstätig zu sein. Im letzten Jahr vor der Ausbildung, die Gegenstand des Gesuches ist, hat er während sechs Monaten ein Praktikum bei der heutigen Arbeitgeberin absolviert. Die korrekte Bemessung des anrechenbaren Eigenvermögens des Beschwerdeführers beträgt somit Fr. 15750.- (6 * Fr. 3500.- * 0.75). Verteilt auf drei Jahre ordentliche Ausbildungsdauer resultiert mithin ein jährliches anrechenbares Eigenvermögen von Fr. 5250.-. In diesem Sinn ist die Berechnung der Vorinstanz anzupassen.