Praxisgemäss wird das jährlich zu erwirtschaftende Vermögen um einen Viertel reduziert, wenn die gesuchstellende Person nicht über eine abgeschlossene Grundausbildung verfügt. Ebenso wird das Jahr vor der Ausbildung, die Gegenstand des Gesuches bildet, nicht in die Berechnung einbezogen, wenn die gesuchstellende Person in diesem Jahr ein mindestens halbjähriges Praktikum absolviert hat, das in direktem Zusammenhang mit dieser Ausbildung steht. Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2000 seine berufliche Grundausbildung zum Industrieschneider abgebrochen. Die neue berufliche Grundausbildung zum Coiffeur begann er Mitte August 2007.