Ein solcher vollumfänglicher Verzicht kommt nur dann in Betracht, wenn spezielle Gründe vorliegen, die es der gesuchstellenden Person verunmöglichen, in der Zeit vor der fraglichen Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass solche Gründe vorliegen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ein vollumfänglicher Verzicht aufdrängen würde. Praxisgemäss wird das jährlich zu erwirtschaftende Vermögen um einen Viertel reduziert, wenn die gesuchstellende Person nicht über eine abgeschlossene Grundausbildung verfügt.