Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über kein steuerbares Vermögen, weshalb ihm grundsätzlich ein hypothetisches Vermögen als Eigenleistung anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, die blosse Tatsache, dass er über kein effektives Vermögen verfüge, reiche aus, um ganz auf die Anrechnung eines Eigenvermögens zu verzichten. Ein solcher vollumfänglicher Verzicht kommt nur dann in Betracht, wenn spezielle Gründe vorliegen, die es der gesuchstellenden Person verunmöglichen, in der Zeit vor der fraglichen Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.