Liegt kein steuerbares Vermögen vor, wird ein minimales hypothetisches Vermögen von 3500 Franken pro Jahr möglicher Erwerbstätigkeit - insgesamt jedoch höchstens 35000 Franken - als Eigenleistung eingesetzt (§ 12 Abs. 2 StipV). Dieses hypothetische Vermögen ist auf die ordentliche Ausbildungsdauer anteilsmässig zu verteilen (§ 12 Abs. 3 StipV). In begründeten Fällen kann auf die Anrechnung eines Eigenvermögens ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 12 Abs. 4 StipV). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über kein steuerbares Vermögen, weshalb ihm grundsätzlich ein hypothetisches Vermögen als Eigenleistung anzurechnen ist.