Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht Eigenvermögen angerechnet habe. Weil er seit seiner letzten Ausbildung bis zum Beginn der beruflichen Grundausbildung zum Coiffeur kein Eigenvermögen geäufnet habe, sei auf eine Anrechnung zu verzichten. 3.1 Gemäss § 12 Absatz 1 der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) hat sich die gesuchstellende Person ihr steuerbares Vermögen als Eigenleistung anrechnen zu lassen. Liegt kein steuerbares Vermögen vor, wird ein minimales hypothetisches Vermögen von 3500 Franken pro Jahr möglicher Erwerbstätigkeit - insgesamt jedoch höchstens 35000 Franken - als Eigenleistung eingesetzt (§ 12 Abs. 2 StipV).