§ 12 Absätze 2 und 4 StipV. Praxisgemäss wird das jährlich zu erwirtschaftende Eigenvermögen um einen Viertel reduziert, wenn die gesuchstellende Person nicht über eine abgeschlossene Grundausbildung verfügt. Ebenso wird das Jahr vor der Ausbildung, die Gegenstand des Gesuches bildet, nicht in die Berechnung einbezogen, wenn die gesuchstellende Person in diesem Jahr ein mindestens halbjähriges Praktikum absolviert hat, das in direktem Zusammenhang mit dieser Ausbildung steht. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht Eigenvermögen angerechnet habe.