6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg im konkreten Fall für das Kind B, welches im Dorfschulhaus die 2. Primarklasse besucht, unzumutbar ist, während er für das Kind A, welches in die 5. Primarklasse geht, zumutbar ist und in diesem Schuljahr auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lernenden aus dem Quartier H besteht. Es ist unbestritten, dass die Benützung des Linienbusses ab der Haltestelle Z mit entsprechender Rückerstattung der Aufwendungen für den Schüler-Passepartout als genügender Schultransport für das Kind A gilt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 11. April 2007) |