Sollte die Vorinstanz im Quartier H aber auch im kommenden Schuljahr an ihrer Schulwegpraxis festhalten, sind die Kinder der Beschwerdeführer gleich zu behandeln. Zudem ist die Regelung für die Lernenden, welche das Dorfschulhaus besuchen, zu überprüfen (vgl. E 5.1). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg im konkreten Fall für das Kind B, welches im Dorfschulhaus die 2. Primarklasse besucht, unzumutbar ist, während er für das Kind A, welches in die 5. Primarklasse geht, zumutbar ist und in diesem Schuljahr auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lernenden aus dem Quartier H besteht.