Und im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die im Quartier H angewandte Praxis überprüft und möglicherweise angepasst werde, um die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern im laufenden Schuljahr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumte. Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich des Kindes A auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung abzuweisen. Sollte die Vorinstanz im Quartier H aber auch im kommenden Schuljahr an ihrer Schulwegpraxis festhalten, sind die Kinder der Beschwerdeführer gleich zu behandeln.