Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (vgl. BGE 127 I 1). Im vorliegenden Fall sind einige wenige Lernende aus dem Quartier H von der vorinstanzlichen Praxis betroffen. Und im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die im Quartier H angewandte Praxis überprüft und möglicherweise angepasst werde, um die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.