Die Vorinstanz hält zur Privilegierung der Lernenden aus dem Quartier H fest, dass diese in den Genuss des Schüler-Passepartouts gekommen seien, weil Lernende aus weiter oben liegenden Teilen dieses Quartiers, welche dasselbe Schulhaus besuchten, Anspruch auf den Passepartout gehabt hätten. Dies habe zur eigenartigen Situation geführt, dass Lernende von der gleichen Bushaltestelle aus zum gleichen Schulhaus gefahren seien, die einen mit und die anderen ohne von der Gemeinde entschädigten Schüler-Passepartout. Sie habe deshalb im Sinn der Gleichbehandlung innerhalb des Quartiers und bei wesentlich gleichem Schulweg entschieden, alle diese Anwohner gleich zu behandeln. 5.3 Gemäss geltender