Der Schulweg vom Quartier H zu jenem Schulhaus beträgt rund 1,5 km bei einer geringen Höhendifferenz von etwa 20 m und ist durchgehend mit Trottoirs ausgestattet oder als Fuss- und Veloweg ausgeschieden. Jener Schulweg ist folglich weder länger noch gefährlicher als der Schulweg der Kinder der Beschwerdeführer zum Dorfschulhaus. 5.2 Die Vorinstanz hält zur Privilegierung der Lernenden aus dem Quartier H fest, dass diese in den Genuss des Schüler-Passepartouts gekommen seien, weil Lernende aus weiter oben liegenden Teilen dieses Quartiers, welche dasselbe Schulhaus besuchten, Anspruch auf den Passepartout gehabt hätten.