, Zürich 2006, Rz 495). 5.1 Gemäss der Schultransportregelung der Gemeinde werden Lernenden, welche das Dorfschulhaus besuchen, die Aufwendungen für ihre Transportkosten grundsätzlich nicht zurückerstattet, selbst wenn sie mehr als 1,5 km vom Schulhaus entfernt wohnen. Gerade umgekehrt - und das ist hier relevant - verhält es sich bei Lernenden, welche das von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit ihrem Gleichbehandlungsanspruch erwähnte Schulhaus der Gemeinde besuchen. Der Schulweg vom Quartier H zu jenem Schulhaus beträgt rund 1,5 km bei einer geringen Höhendifferenz von etwa 20 m und ist durchgehend mit Trottoirs ausgestattet oder als Fuss- und Veloweg ausgeschieden.