Da der Schulweg durchgehend entweder mit Trottoirs versehen ist oder über wenig befahrene Nebenstrassen bzw. über Fusswege führt, ist er auch von der Gefährlichkeit her als zumutbar einzustufen. Die Beschwerdeführer berufen sich indes auf eine Gleichbehandlung ihrer Kinder mit den Lernenden aus dem Quartier H, welche den Unterricht in einem anderen Schulhaus der Gemeinde besuchten und deren Ausgaben für den Schüler-Passepartout zurückerstattet würden. 5. Der auf Artikel 8 der Bundesverfassung beruhende Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.