Hinsichtlich des Kindes B der Beschwerdeführer, welches die 2. Primarklasse besucht, ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. 4.3 Für das Kind A der Beschwerdeführer, welches die 5. Primarklasse besucht, ist der fragliche Schulweg von der Länge her, auch unter Berücksichtigung der Höhendifferenz von 75 m, zumutbar. Da der Schulweg durchgehend entweder mit Trottoirs versehen ist oder über wenig befahrene Nebenstrassen bzw. über Fusswege führt, ist er auch von der Gefährlichkeit her als zumutbar einzustufen.