Aus den Erwägungen: 4. Nachfolgend ist zunächst zu klären, ob es den beiden Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden kann, zu Fuss zur Schule zu gehen. 4.1 Die Zumutbarkeit eines Schulweges beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulweges und der Gefährlichkeit des Weges (vgl. LGVE 2004 III Nr. 16, 1997 III Nr. 6). Das Alter und die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten eines Kindes sind massgebend für die Beurteilung, ob der Schulweg zumutbar ist oder nicht. Wann ein Schulweg als gefährlich gilt, lässt sich nicht generell sagen. Neben den subjektiven Empfindungen spielen vor allem auch die örtlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle.