| | Entscheid: | Die Eltern des am 18. Oktober 1995 geborenen A und dessen am 30. April 1999 geborenen Schwester B ersuchten den Gemeinderat um Rückerstattung der Kosten für die Busabonnemente ihrer Kinder, die für den Besuch des Unterrichts im Dorfschulhaus auf den Bus angewiesen seien. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab mit der Begründung, der fragliche Schulweg könne den Kindern viermal täglich zu Fuss zugemutet werden. In der Folge erhoben die Eltern beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde, wobei sie geltend machten, dass der Schulweg für die beiden Kinder zu lang und teilweise zu gefährlich sei.