Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: