{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2007-9_2007-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3430", "Checksum": "ac80d22abd67c7122816f3f4061ce3d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2007 9", "2007 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.04.2007 BKD 2007 9 (2007 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:26", "Checksum": "d90755da7fa39ece14d38e3c76e1c581", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.04.2007 BKD 2007 9 (2007 III Nr. 9)\nRegeste:\nVolksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG | Bildung\n\n Gleichbehandlung innerhalb des Quartiers und bei wesentlich gleichem Schulweg entschieden, alle diese Anwohner gleich zu behandeln. 5.3 Gemäss geltender Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Situation befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 126 V 390). Dies gilt aber nur dann, wenn die abweichende Praxis nur in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (vgl. BGE 127 I 1). Im vorliegenden Fall sind einige wenige Lernende aus dem Quartier H von der vorinstanzlichen Praxis betroffen. Und im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die im Quartier H angewandte Praxis überprüft und möglicherweise angepasst werde, um die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern im laufenden Schuljahr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumte. Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich des Kindes A auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung abzuweisen. Sollte die Vorinstanz im Quartier H aber auch im kommenden Schuljahr an ihrer Schulwegpraxis festhalten, sind die Kinder der Beschwerdeführer gleich zu behandeln. Zudem ist die Regelung für die Lernenden, welche das Dorfschulhaus besuchen, zu überprüfen (vgl. E 5.1). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg im konkreten Fall für das Kind B, welches im Dorfschulhaus die 2. Primarklasse besucht, unzumutbar ist, während er für das Kind A, welches in die 5. Primarklasse geht, zumutbar ist und in diesem Schuljahr auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lernenden aus dem Quartier H besteht. Es ist unbestritten, dass die Benützung des Linienbusses ab der Haltestelle Z mit entsprechender Rückerstattung der Aufwendungen für den Schüler-Passepartout als genügender Schultransport für das Kind A gilt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 11. April 2007) |"}