{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2007-9_2007-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3430", "Checksum": "ac80d22abd67c7122816f3f4061ce3d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2007 9", "2007 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.04.2007 BKD 2007 9 (2007 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:26", "Checksum": "d90755da7fa39ece14d38e3c76e1c581", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.04.2007 BKD 2007 9 (2007 III Nr. 9)\nRegeste:\nVolksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG | Bildung\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Bildung |\n| Entscheiddatum: | 11.04.2007 |\n| Fallnummer: | BKD 2007 9 |\n| LGVE: | 2007 III Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG |\n| Leitsatz: | Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}