Im Gegenteil sind die Schulorgane und die Inhaber der elterlichen Sorge gehalten, alles zu unternehmen, was zur Verminderung der Ängste beitragen könnte. Insbesondere wird den Inhabern der elterlichen Sorge empfohlen, Anfang des nächsten Schuljahres beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern eine umfassende Abklärung zu veranlassen, damit die Ursachen der Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin ergründet werden können. (Bildungs- und Kulturdepartement, 5. Juli 2007) |