Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenig für eine günstige Prognose spricht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Dieser Schluss darf aber nicht dazu führen, dass die generell erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen wird. Im Gegenteil sind die Schulorgane und die Inhaber der elterlichen Sorge gehalten, alles zu unternehmen, was zur Verminderung der Ängste beitragen könnte.