Die Inhaber der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin machen als hauptsächlichen Grund für die Blockade der Beschwerdeführerin deren Angst vor der Klassenlehrperson und den Klassenkameraden geltend. Sie übersehen dabei aber die vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierte Lehrpersonen-unabhängige, allgemein erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin in schulischen Leistungssituationen. Während es zumindest denkbar ist, dass die geltend gemachte Angst vor der Klassenlehrperson und den heutigen Schulkameraden mit einer Repetition des Schuljahres entfallen würde, kann die generell erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin durch eine Repetition nicht behoben werden.