Die subjektiven Voraussetzungen für eine freiwillige Repetition können, wie oben erwähnt, nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Grund für die Differenz zwischen der Leistungskapazität und den tatsächlichen schulischen Leistungen durch eine Repetition entfällt. Die Inhaber der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin machen als hauptsächlichen Grund für die Blockade der Beschwerdeführerin deren Angst vor der Klassenlehrperson und den Klassenkameraden geltend.