Während die Probleme mit den Nachbarn und die Ablenkung durch die Geschwister zu einem grossen Teil im Machtbereich der Inhaber der elterlichen Sorge liegen und unabhängig von einer Repetition des Schuljahres bestehen bleiben oder gelöst werden können, ist es denkbar, dass sich die geltend gemachten Angstblockaden durch eine Repetition lösen. Die Akten über die gesamte schulische Laufbahn der Beschwerdeführerin lassen es allerdings als zweifelhaft erscheinen, dass das Verhalten der Klassenlehrperson und der Mitschülerinnen und Mitschüler das Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin derart stark beeinflusst hat, dass eine Repetition des Schuljahres gerechtfertigt wäre. 2.2