Nach der Ansicht der Vorinstanz, die sich auf Aussagen der Klassenlehrperson und der für die integrative Behandlung von Lernstörungen (IBL) zuständigen Lehrperson stützt, ist diese Diskrepanz vor allem mit mangelhaftem Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin zu erklären, welches sich trotz weitreichender Unterstützungsmassnahmen nicht verbessert habe. Die Klassenlehrperson schreibt dieses Missverhältnis daher bis zu einem gewissen Grad dem willentlichen Verhalten der Beschwerdeführerin zu.