Aus dem mit ihr durchgeführten Testverfahren HAWIK-III resultierte ein Gesamtintelligenzquotient (GT) von 93. Dieses Ergebnis steht im massgebenden Zeitraum in einem gewissen Widerspruch zur Bewertung der schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin durch die Klassenlehrperson. Nach der Ansicht der Vorinstanz, die sich auf Aussagen der Klassenlehrperson und der für die integrative Behandlung von Lernstörungen (IBL) zuständigen Lehrperson stützt, ist diese Diskrepanz vor allem mit mangelhaftem Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin zu erklären, welches sich trotz weitreichender Unterstützungsmassnahmen nicht verbessert habe.