2.1 Der für eine freiwillige Repetition vorausgesetzte objektive Grund ist nach der Praxis immer dann gegeben, wenn die schulischen Leistungen der betreffenden Lernenden offensichtlich nicht ihrem Potenzial entsprechen und diese Diskrepanz nicht in ihrem willentlichen Verhalten begründet ist. Aus der Abklärung des schulpsychologischen Dienstes ergibt sich im vorliegenden Fall, dass sich die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich mit ihren Möglichkeiten decken. Aus dem mit ihr durchgeführten Testverfahren HAWIK-III resultierte ein Gesamtintelligenzquotient (GT) von 93.