Sie kann gemäss dieser Bestimmung von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, wenn sie für die Entwicklung der oder des Lernenden als förderlich erachtet wird. § 17 Absatz 3 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren setzt nach der Praxis einerseits einen objektiven Grund für eine Repetition voraus, und zum anderen müssen Anzeichen dafür bestehen, dass eine Repetition das schulische Fortkommen der betroffenen Person günstig beeinflussen kann. 2.1