Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Nach § 17 Absatz 3 der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren vom 21. Dezember 1999 (SRL Nr. 412) ist die freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse und von Klassen in der Sekundarstufe I nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie kann gemäss dieser Bestimmung von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden, wenn sie für die Entwicklung der oder des Lernenden als förderlich erachtet wird.