{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2007-8_2007-07-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3429", "Checksum": "64f12b34f9686909a875d06df60b6315"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2007 8", "2007 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 05.07.2007 BKD 2007 8 (2007 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Freiwillige Repetition. § 17 Absatz 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren. Ein Gesuch um freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse kann nur bewilligt werden, wenn sowohl ein objektiver Grund als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition vorliegen. | § 17 Abs. 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:18", "Checksum": "4096c9ab59760a76f9e9a892e8c477b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 05.07.2007 BKD 2007 8 (2007 III Nr. 8)\nRegeste:\nVolksschule. Freiwillige Repetition. § 17 Absatz 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren. Ein Gesuch um freiwillige Repetition der sechsten Primarklasse kann nur bewilligt werden, wenn sowohl ein objektiver Grund als auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Repetition vorliegen. | § 17 Abs. 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren | Bildung\n\n Prognose spricht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Dieser Schluss darf aber nicht dazu führen, dass die generell erhöhte Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen wird. Im Gegenteil sind die Schulorgane und die Inhaber der elterlichen Sorge gehalten, alles zu unternehmen, was zur Verminderung der Ängste beitragen könnte. Insbesondere wird den Inhabern der elterlichen Sorge empfohlen, Anfang des nächsten Schuljahres beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern eine umfassende Abklärung zu veranlassen, damit die Ursachen der Angstbereitschaft der Beschwerdeführerin ergründet werden können. (Bildungs- und Kulturdepartement, 5. Juli 2007) |"}