Es spielt keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer zuhause ganz anders verhält und sich sein Verhalten nach Auffassung seiner Mutter in den letzten Wochen stark gebessert hat. Wegen der in seinem Fall gemäss Aussage der Kindergartenlehrperson notwendigen Eins-zu-Eins-Betreuung, welche im freiwilligen Kindergartenjahr nicht leistbar ist, ist der Entscheid der Vorinstanz, das freiwillige Kindergartenjahr zu beenden, nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch für den Beschwerdeführer und seine Eltern eine nicht einfache Situation entsteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.