Nachdem der Beschwerdeführer auch während der Versuchswoche ein Verhalten an den Tag legte, mit welchem ein geordneter Kindergartenbetrieb nahezu verunmöglicht ist (vgl. die detaillierte Zusammenstellung der Kindergartenlehrperson), ist der erfolgte Ausschluss vom Kindergarten rechtlich vertretbar. Daran vermögen die Einwände der Eltern des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es spielt keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer zuhause ganz anders verhält und sich sein Verhalten nach Auffassung seiner Mutter in den letzten Wochen stark gebessert hat.