Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten deutlich, dass der Beschwerdeführer von Anfang an Mühe hatte, die Regeln und sozialen Anforderungen des Kindergartens zu erfüllen. Die Vorinstanz reagierte auf die ersten Störungen angemessen, indem sie Gespräche mit den Eltern und dem schulpsychologischen Dienst suchte, den Eltern den Kindergartenbesuch in einem anderen Kindergarten anbot und zu guter Letzt und auf eindringlichen Wunsch der Eltern noch eine Versuchswoche im Kindergarten A bewilligte.