Die Gemeinde Z hat im Januar 2006 in einem Merkblatt festgelegt, dass nur Kinder, die emotional und sozial in der Lage seien, ein Kindergartenprogramm mitzumachen, das freiwillige Kindergartenjahr absolvieren könnten. Stelle es sich nachträglich heraus, dass ein Kind überfordert sei, könne es auf Antrag der Kindergartenlehrperson durch die Schulbehörden teilweise oder ganz vom freiwilligen Kindergartenbesuch dispensiert werden. 3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten deutlich, dass der Beschwerdeführer von Anfang an Mühe hatte, die Regeln und sozialen Anforderungen des Kindergartens zu erfüllen.