Die Gemeinden sind verpflichtet, das obligatorische Kindergartenjahr anzubieten. Sie können jedoch Interessierten den Kindergartenbesuch schon ein Jahr vorher ermöglichen (vgl. §§ 10 Unterabs. a und 11 Abs. 1a VBG). Dieses sog. freiwillige Kindergartenjahr gehört nicht zu dem den Gemeinden vom Kanton verbindlich vorgeschriebenen Volksschulangebot (vgl. § 30 Abs. 2 VBG), weshalb die Gemeinden den Besuch des Kindergartens in diesem Jahr selber regeln können. Die Gemeinde Z hat im Januar 2006 in einem Merkblatt festgelegt, dass nur Kinder, die emotional und sozial in der Lage seien, ein Kindergartenprogramm mitzumachen, das freiwillige Kindergartenjahr absolvieren könnten.