Im Kindergarten A gebe es auch andere Kinder, die Probleme machten. Sich richtig verhalten zu lernen, gehöre zum Kindergarten. Das Verhalten ihres Sohnes habe sich zudem stark gebessert. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2006 fünf Jahre alt. Er ist deshalb nach § 12 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), der als Stichtag den 1. November nennt, nicht verpflichtet, den Kindergarten schon im laufenden Schuljahr zu besuchen. Die Gemeinden sind verpflichtet, das obligatorische Kindergartenjahr anzubieten.